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Der DSGVO-Check für Ihre Kanzlei-Website: 6 Punkte, die Sie in 15 Minuten prüfen können

Kaum eine Berufsgruppe wird an ihrem eigenen Webauftritt so streng gemessen wie Anwältinnen und Anwälte. Diese sechs Punkte zeigen, ob Ihre Website rechtlich und technisch sauber aufgestellt ist, und lassen sich in einer Viertelstunde selbst durchgehen.

Ein veraltetes Impressum oder eine lückenhafte Datenschutzerklärung fällt bei einer Kanzlei doppelt auf: Mandanten schließen daraus auf die Sorgfalt, Kollegen schauen ohnehin genau hin. Die folgenden sechs Punkte decken die häufigsten Schwachstellen ab, die wir auf Kanzlei-Websites sehen.

Zur Einordnung: Die juristische Bewertung im Einzelfall überlassen wir selbstverständlich Ihnen. Uns geht es um die technische und praktische Umsetzung auf der Website, denn dort passieren nach unserer Erfahrung die meisten Fehler.

1. Impressum: DDG statt TMG und die berufsrechtlichen Angaben

Seit Mai 2024 ergibt sich die Impressumspflicht aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Erstaunlich viele Kanzlei-Websites verweisen noch auf das abgelöste Telemediengesetz. Prüfen Sie außerdem die kanzleispezifischen Angaben: zuständige Rechtsanwaltskammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat, die berufsrechtlichen Regelungen wie BRAO, BORA, FAO und RVG sowie die Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung mit Name, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich.

2. Datenschutzerklärung: vollständig und aktuell

Die Datenschutzerklärung muss alle tatsächlich stattfindenden Verarbeitungen abbilden: Hosting und Server-Logs, Kontaktformular, eingebundene Dienste, gegebenenfalls Bewerbungen. Der häufigste Fehler ist nicht der fehlende Text, sondern der veraltete: Es wird ein neues Tool eingebaut und die Erklärung nicht angepasst. Eine einfache Regel hilft: Jede Änderung an der Website löst einen kurzen Blick in die Datenschutzerklärung aus.

3. Schriften und externe Dienste: lokal einbinden

Werden Google Fonts direkt von Google-Servern geladen, wird bei jedem Seitenaufruf die IP-Adresse der Besucher übertragen. Das Landgericht München I hat genau das bereits 2022 beanstandet (Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20). Die Lösung ist simpel: Schriften auf dem eigenen Server hosten. Dasselbe Prinzip gilt für Kartendienste und eingebettete Videos: entweder lokal, mit vorgeschalteter Einwilligung oder gar nicht.

4. Cookies: oft braucht es gar kein Banner

Ein Einwilligungsbanner ist nur nötig, wenn nicht erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien eingesetzt werden (§ 25 TDDDG). Eine sauber gebaute Kanzlei-Website ohne Tracking kommt ganz ohne Banner aus, und das ist auch für Besucher die angenehmste Lösung. Wer Statistiken braucht, kann auf einwilligungsfreie, serverseitige Verfahren ausweichen.

5. Verschlüsselung und Formulare

HTTPS ist Pflicht, nicht Kür, und zwar auf jeder einzelnen Seite. Beim Kontaktformular gilt: verschlüsselte Übertragung, sparsame Pflichtfelder und ein Hinweis, dass vertrauliche Falldetails ins persönliche Gespräch gehören. Niemand sollte gedrängt werden, sensible Informationen über ein Webformular zu schicken.

6. Auftragsverarbeitung: die Verträge hinter der Website

Hoster, Formulardienst, Newsletter-Anbieter: Wer personenbezogene Daten für Sie verarbeitet, braucht einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Bei Anbietern außerhalb der EU kommt die Frage nach der Übermittlungsgrundlage hinzu. Ein Ordner mit allen AV-Verträgen kostet einmalig eine Stunde und erspart im Zweifel viel Erklärungsnot.

Fazit: einmal im Jahr auf die eigene Akte schauen

Keiner dieser Punkte ist kompliziert. Kritisch wird es nur, wenn jahrelang niemand hinschaut. Nehmen Sie sich einmal im Jahr eine Viertelstunde für diesen Check, oder lassen Sie ihn im Rahmen einer laufenden Betreuung automatisch miterledigen. Welche weiteren Baustellen wir auf Kanzlei-Websites am häufigsten sehen, lesen Sie im Beitrag zu den 7 häufigsten Fehlern auf Kanzlei-Websites.

Häufige Fragen

Braucht jede Kanzlei-Website ein Cookie-Banner?

Nein. Ein Einwilligungsbanner ist nur erforderlich, wenn nicht notwendige Cookies oder Tracking-Technologien eingesetzt werden. Eine Website ohne solche Dienste kommt vollständig ohne Banner aus.

Was hat sich mit dem DDG geändert?

Das Digitale-Dienste-Gesetz hat im Mai 2024 unter anderem das Telemediengesetz abgelöst. Für Websites relevant: Die allgemeine Impressumspflicht steht jetzt in § 5 DDG. Verweise auf § 5 TMG sind damit veraltet und sollten angepasst werden.

Dürfen Kanzleien Google Fonts verwenden?

Ja, aber die Schriften sollten auf dem eigenen Server liegen. Problematisch ist das direkte Nachladen von Google-Servern, weil dabei ohne Einwilligung IP-Adressen übertragen werden. Lokal eingebundene Schriften sehen identisch aus und sind datenschutzrechtlich unkritisch.

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